Beschwerdeausschlussgründe bestehen keine und es wurde im selben Verfahren auch keine Berufung erhoben, was zunächst zur Sistierung und bei Vorliegen eines Berufungsurteils zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.6). Der amtliche Verteidiger ist durch den erstinstanzlichen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt, da er vorbringt, nicht im Umfang des von ihm geltend gemachten (wirtschaftlichen) Aufwands entschädigt worden zu sein. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.