Aus den Erwägungen 1. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts Aarau, mit welchem die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung gerichtlich festgesetzt wurde (Art. 135 Abs. 2 StPO) und welcher einen Teil des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2013 bildet. Die Anfechtung mit Beschwerde ist in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO vorgesehen. Beschwerdeausschlussgründe bestehen keine und es wurde im selben Verfahren auch keine Berufung erhoben, was zunächst zur Sistierung und bei Vorliegen eines Berufungsurteils zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.6).