2 § 9 Abs. 2bis AnwT Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen auf Fr. 180.00 reduziert bzw. in schwierigen Fällen auf Fr. 250.00 erhöht werden. Eine Berechnung der Entschädigung, welche innerhalb eines Falles nach Schwierigkeitsgraden einzelner Handlungen der Verteidigung unterscheidet, ist unzulässig. Aus dem Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 24. September 2013 i.S. A. K. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBE.2013.32). 30 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013