Doch ist die Aufzählung gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO von vornherein nicht abschliessend und hat einzig zum Ziel, Mindestvorschriften zum Inhalt eines Verfahrensprotokolls aufzustellen. Entsprechend wäre die Verfahrensleitung gehalten, im Falle einer (nicht anwaltlich vertretenen) Partei, welche es unterlässt, Anträge zu stellen, sie hierzu aufzufordern (JORNOT, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénal suisse, 2011, N. 7 zu Art. 346 StPO). Die Auffassung, dass durch die exemplarische Aufzählung in Art. 77 Abs. 1 StPO ("namentlich") der allgemeine Grundsatz von Art.