{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-09-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2013-32_2013-09-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2788", "Checksum": "3a58e9cb8a650cdd49e24f86f79e6c87"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2013.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.09.2013 SBE.2013.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 9 Abs. 2bis AnwT \nDer Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen auf Fr. 180.00 reduziert bzw. in schwierigen Fällen auf Fr. 250.00 erhöht werden. 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Auflage 2005, § 44 N. 23, S. 196; HAURI, a.a.O., N. 4 ff. zu\nArt. 346 StPO; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (StPO), 2010, N. 1 zu Art. 346 StPO; RIKLIN,\na.a.O., N. 2 zu Vorbemerkungen zu Art. 76-79 StPO; offenbar a.M.\nRUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011,\nN. 1028).\n1.5.3.\nDie Vorbringen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sind\nnicht stichhaltig. So ist zwar korrekt, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. c\nStPO bloss die Anträge in das Verfahrensprotokoll aufzunehmen\nsind. Doch ist die Aufzählung gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO von vornherein nicht abschliessend und hat einzig zum Ziel, Mindestvorschriften zum Inhalt eines Verfahrensprotokolls aufzustellen. Entsprechend wäre die Verfahrensleitung gehalten, im Falle einer (nicht\nanwaltlich vertretenen) Partei, welche es unterlässt, Anträge zu stellen, sie hierzu aufzufordern (JORNOT, in: Commentaire Romand,\nCode de procédure pénal suisse, 2011, N. 7 zu Art. 346 StPO). Die\nAuffassung, dass durch die exemplarische Aufzählung in Art. 77\nAbs. 1 StPO (\"namentlich\") der allgemeine Grundsatz von Art. 76\nAbs. 1 StPO, wonach sämtliche Verfahrenshandlungen, welche nicht\nschriftlich erfolgen, zu protokollieren sind, aufgehoben wird, ist\nabwegig und entbehrt jeglicher Grundlage. Die Parteivorträge sind\nihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren (Art. 76 Abs. 1\ni.V.m. Art. 77 Abs. 1 StPO).\n\n2 § 9 Abs. 2bis AnwT\nDer Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel\nFr. 220.00 und kann in einfachen Fällen auf Fr. 180.00 reduziert bzw. in\nschwierigen Fällen auf Fr. 250.00 erhöht werden. Eine Berechnung der\nEntschädigung, welche innerhalb eines Falles nach Schwierigkeitsgraden\neinzelner Handlungen der Verteidigung unterscheidet, ist unzulässig.\n\nAus dem Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 24. September 2013 i.S. A. K. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBE.2013.32).\n30 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\nAngefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts Aarau, mit\nwelchem die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung\ngerichtlich festgesetzt wurde (Art. 135 Abs. 2 StPO) und welcher\neinen Teil des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2013\nbildet. Die Anfechtung mit Beschwerde ist in Art. 135 Abs. 3 lit. a\nStPO vorgesehen. Beschwerdeausschlussgründe bestehen keine und\nes wurde im selben Verfahren auch keine Berufung erhoben, was zunächst zur Sistierung und bei Vorliegen eines Berufungsurteils zur\nGegenstandslosigkeit des Verfahrens führen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.6). Der amtliche\nVerteidiger ist durch den erstinstanzlichen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt, da er vorbringt, nicht im Umfang\ndes von ihm geltend gemachten (wirtschaftlichen) Aufwands entschädigt worden zu sein. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen\ngeben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht\neingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die\nmit Kostennote vom 21. Mai 2013 beantragte Entschädigung hinsichtlich des Zeitaufwands genehmigt, die Entschädigung sei indes\nzu Unrecht zu unterschiedlichen Stundenansätzen erfolgt. Die Teilnahme an Einvernahmen sei anstatt mit dem gemäss § 9 Abs. 2bis\nAnwT üblichen Regelstundensatz von Fr. 220.00 nur mit dem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.00 entschädigt worden, was sich lediglich in den Fällen, bei welchen seine Substitutin an den Einvernahmen teilgenommen habe, rechtfertige, jedoch nicht dort, wo er\nselbst an den Einvernahmen anwesend gewesen sei (8. Juli 2012 und\n27. März 2013; Zeitaufwand 5.4 Stunden). Der Anwaltstarif unterscheide überdies nur nach der Schwierigkeit des (gesamten) Falles\nund nicht nach verschiedenen Verfahrensschritten gesondert.\n2013 Strafprozessrecht 31\n\n"}