2013 Strafprozessrecht 29 6. Auflage 2005, § 44 N. 23, S. 196; HAURI, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 346 StPO; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2010, N. 1 zu Art. 346 StPO; RIKLIN, a.a.O., N. 2 zu Vorbemerkungen zu Art. 76-79 StPO; offenbar a.M. RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, N. 1028). 1.5.3. Die Vorbringen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sind nicht stichhaltig. So ist zwar korrekt, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. c StPO bloss die Anträge in das Verfahrensprotokoll aufzunehmen sind. Doch ist die Aufzählung gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO von vorn- herein nicht abschliessend und hat einzig zum Ziel, Mindestvor- schriften zum Inhalt eines Verfahrensprotokolls aufzustellen. Ent- sprechend wäre die Verfahrensleitung gehalten, im Falle einer (nicht anwaltlich vertretenen) Partei, welche es unterlässt, Anträge zu stel- len, sie hierzu aufzufordern (JORNOT, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénal suisse, 2011, N. 7 zu Art. 346 StPO). Die Auffassung, dass durch die exemplarische Aufzählung in Art. 77 Abs. 1 StPO ("namentlich") der allgemeine Grundsatz von Art. 76 Abs. 1 StPO, wonach sämtliche Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich erfolgen, zu protokollieren sind, aufgehoben wird, ist abwegig und entbehrt jeglicher Grundlage. Die Parteivorträge sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 StPO). 2 § 9 Abs. 2bis AnwT Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen auf Fr. 180.00 reduziert bzw. in schwierigen Fällen auf Fr. 250.00 erhöht werden. Eine Berechnung der Entschädigung, welche innerhalb eines Falles nach Schwierigkeitsgraden einzelner Handlungen der Verteidigung unterscheidet, ist unzulässig. Aus dem Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts vom 24. September 2013 i.S. A. K. gegen Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau (SBE.2013.32). 30 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013 Aus den Erwägungen 1. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts Aarau, mit welchem die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung gerichtlich festgesetzt wurde (Art. 135 Abs. 2 StPO) und welcher einen Teil des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2013 bildet. Die Anfechtung mit Beschwerde ist in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO vorgesehen. Beschwerdeausschlussgründe bestehen keine und es wurde im selben Verfahren auch keine Berufung erhoben, was zu- nächst zur Sistierung und bei Vorliegen eines Berufungsurteils zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen würde (Urteil des Bun- desgerichts 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.6). Der amtliche Verteidiger ist durch den erstinstanzlichen Entscheid in seinen recht- lich geschützten Interessen berührt, da er vorbringt, nicht im Umfang des von ihm geltend gemachten (wirtschaftlichen) Aufwands ent- schädigt worden zu sein. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die mit Kostennote vom 21. Mai 2013 beantragte Entschädigung hin- sichtlich des Zeitaufwands genehmigt, die Entschädigung sei indes zu Unrecht zu unterschiedlichen Stundenansätzen erfolgt. Die Teil- nahme an Einvernahmen sei anstatt mit dem gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT üblichen Regelstundensatz von Fr. 220.00 nur mit dem mini- malen Stundenansatz von Fr. 180.00 entschädigt worden, was sich le- diglich in den Fällen, bei welchen seine Substitutin an den Einver- nahmen teilgenommen habe, rechtfertige, jedoch nicht dort, wo er selbst an den Einvernahmen anwesend gewesen sei (8. Juli 2012 und 27. März 2013; Zeitaufwand 5.4 Stunden). Der Anwaltstarif unter- scheide überdies nur nach der Schwierigkeit des (gesamten) Falles und nicht nach verschiedenen Verfahrensschritten gesondert. 2013 Strafprozessrecht 31 2.2. Die Vorinstanz kürzte die Kostennote des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, die Teilnahme des Strafver- teidigers an Einvernahmen sei zwar ein von Verfassungs wegen geschütztes Recht, es handle sich dabei aber um eine weitgehend passive Tätigkeit, insbesondere, da seine blosse Anwesenheit an der Einvernahme deren ordnungsgemässen Ablauf zu garantieren ver- möge. Für solche passiven Tätigkeiten sei eine Herabsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 180.00 gerechtfertigt. 2.3. 2.3.1. Gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in Straf- sachen in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat ent- schädigt. Gemäss § 9 Abs. 3 AnwT gilt diese Entschädigung auch für die amtliche Verteidigung. Vom Wortlaut ausgehend drängt sich bereits aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ("Fällen") der Schluss auf, dass keine Differenzierung nach Schwierigkeitsgraden innerhalb eines einzelnen Falls zulässig, sondern die Schwierigkeit eines Falls als Ganzes zu beurteilen ist. Überdies erscheint als Sinn und Zweck der Bestimmung, dem urteilenden Gericht die Möglichkeit zu geben, Entschädigungen in unbilligem Ausmass (nach oben wie nach unten) zu vermeiden, indem bei in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht sehr komplexen Fällen ein höherer Stundenansatz und in absoluten Bagatellfällen entsprechend ein tieferer Ansatz gewährt werden kann. Die Tatsache, dass in einem einzelnen Fall in aller Regel sowohl schwierige wie auch einfache Tätigkeiten anfallen, welche sich je- doch im Verlauf des Verfahrens regelmässig ausgleichen und in etwa die Waage halten, führt dazu, dass mit Fr. 220.00 ein Durchschnitts- wert festgelegt wurde, welcher solchen Schwankungen innerhalb eines Falls Rechnung trägt. Etwas anderes lässt sich auch aus den Materialien, insbesondere aus der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. Januar 2011 hinsicht- lich der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderungen des An- 32 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013 waltstarifs, nicht entnehmen. Auch dort ist durchwegs pauschal von "Fällen" die Rede und es ist nicht ersichtlich, dass beabsichtigt war, eine Möglichkeit, innerhalb eines einzelnen Falls je nach Schwie- rigkeitsgraden der einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren, zu schaf- fen. Eine solche Differenzierung ist entsprechend nicht angebracht und würde, wie noch zu zeigen sein wird, insbesondere in der Praxis zu unwägbaren Schwierigkeiten führen. Zusammengefasst erscheint somit sowohl nach dem Wortlaut wie auch nach Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2bis AnwT, welcher in allgemeiner Weise von "einfachen" und "schwierigen" Fällen spricht, eine Reduktion des Stundenansatzes je nach Art der anwaltlichen Tä- tigkeit nicht als zulässig. 2.3.2. Überdies wäre eine solche Auslegung auch nicht praxistauglich, da in der Regel nicht im Detail gerichtlich abgeschätzt werden kann, welche Tätigkeiten einen hohen und welche einen tiefen Schwierig- keitsgrad aufweisen und deshalb in unterschiedlicher Weise zu ent- schädigen sind. Dies muss insbesondere deshalb gelten, da der durch das Anwaltsgeheimnis gebundene Verteidiger keinen vertieften Ein- blick in die Details seiner Arbeit erlauben kann und entsprechend ge- zwungen ist, in seiner Kostennote seinen Aufwand durch mehr oder weniger vage Umschreibungen zu belegen. Die Kostennote des Verteidigers ist somit auschliesslich dahingehend zu überprüfen, ob die Aufwendungen mit dem Umfang und der Bedeutung des Falls in Einklang standen und kein unnötiger oder unangemessener Aufwand betrieben wurde. Auf dieser Grundlage ist der (fall-)angemessene Stundenaufwand festzusetzen und anschliessend der, je nach Schwie- rigkeitsgrad des Falls in der Höhe variable und in aller Regel Fr. 220.00 betragende, Stundenansatz festzulegen, was insgesamt zur angemessenen Entschädigung für die anwaltliche Tätigkeit im Rah- men der amtlichen Verteidigung führt. 3 § 8 EG StPO; § 36 Abs. 2 EG StPO Die Beschlagnahme von Gegenständen ist eine Zwangsmassnahme und stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar, zu de- ren Vornahme Assistenz-Staatsanwälte ermächtigt wären. § 8 EG StPO