12 Art. 8 und 13 IVG Die Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen stellen Ausführungsvorschriften dar, welche sich an die Durchführungsstellen richten; für das Versicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Bei der Beurteilung eines Leistungsanspruches ist zentral auf die medizinischen Unterlagen abzustellen. Den Berichten eines Hausarztes oder behandelnden Facharztes von vornherein jede Glaubwürdigkeit abzusprechen, ist willkürlich. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 8. September 2009 in Sachen S.F. gegen SVA Aargau (VBE.2009.74). Aus den Erwägungen