Verfahren, die nicht eingeleitet oder eingestellt werden, während der Strafbefehl vom 24. Februar 2009 einzig eine Verurteilung enthält, und drittens sieht § 197 Abs. 1 StPO eine Einsprachelegitimation des Geschädigten nur vor, soweit privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht getan hat. Auch das Opferhilfegesetz steht der Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf den vorliegenden Fall damit klar entgegen. Versicherungsgericht 2009 Versicherungsgericht 67