Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dass er zur Vermeidung einer Einstellung zusätzlich gegen den sich nur auf die SVG-Delikte beziehenden Strafbefehl vom 24. Februar 2009 hätte Einsprache erheben müssen, wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung geltend gemacht wird. Mit dieser Einstellungsverfügung werden damit tatsächlich seine Rechte aus dem Opferhilfegesetz ausgehebelt. Im Übrigen ist es ohnehin zweifelhaft, ob er zu einer Einsprache gegen den Strafbefehl überhaupt legitimiert gewesen wäre. Erstens ist seine Opferstellung in Bezug auf die abstrakten Gefährdungsdelikte des SVG nicht ohne weiteres gegeben, zweitens bezieht sich Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG nur auf