das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Von diesem Recht hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem er die Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2009 mit Beschwerde angefochten hat, wobei die Beschwerde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 27. Mai 2009 gutgeheissen wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dass er zur Vermeidung einer Einstellung zusätzlich gegen den sich nur auf die SVG-Delikte beziehenden Strafbefehl vom 24. Februar 2009 hätte Einsprache erheben müssen, wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung geltend gemacht wird.