Damit würde die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf einen solchen Fall keinem legitimen Schutzbedürfnis der Beschuldigten dienen, weshalb er dem staatlichen Strafanspruch nicht entgegenstehen kann. 7. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wäre eine Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf den vorliegenden Fall auch mit seinen Rechten als Geschädigter aus dem Opferhilfegesetz schwer vereinbar. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer einer Straftat den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn 2009 Strafprozessrecht 63