Die Beschuldigte wird damit im vorliegenden Fall durch die (wenn auch nicht zweckmässige) Verfahrensführung nicht wesentlich mehr belastet, als wenn sämtliche Tatvorwürfe von derselben Instanz beurteilt worden wären. Ausserdem könnte eine allfällige zusätzliche Strafe so ausgefällt werden, dass die Beschuldigte durch den Verfahrensgang keine Schlechterstellung erfährt. Damit würde die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf einen solchen Fall keinem legitimen Schutzbedürfnis der Beschuldigten dienen, weshalb er dem staatlichen Strafanspruch nicht entgegenstehen kann.