war. 6.4. (…) 6.5. Falls die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vom Gericht der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden wird, kann das Gericht die bereits erfolgte Verurteilung wegen den SVG-Delik- ten berücksichtigen und die Strafe so bemessen, dass sie nicht schwerer ausfällt, als wenn alle Delikte zusammen beurteilt worden wären. 6.6. Die Beschuldigte wird damit im vorliegenden Fall durch die (wenn auch nicht zweckmässige) Verfahrensführung nicht wesentlich mehr belastet, als wenn sämtliche Tatvorwürfe von derselben Instanz beurteilt worden wären.