wäre. Die Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2009 und der Strafbefehl vom 24. Februar 2009 wurden ihr mit derselben Gerichtsurkunde zugestellt (…). Es war damit für die Beschuldigte klar erkennbar, dass mit dem Strafbefehl das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, sondern betreffend der fahrlässigen Körperverletzung eine Einstellungsverfügung ergangen war, die mit einem Rechtsmittel angefochten werden konnte. […]Die Beschuldigte wusste damit, dass eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen sie geführt wurde und dass diese Strafverfolgung mit dem sich nur auf SVG-Delikte beziehenden Strafbefehl nicht abgeschlossen