Damit kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschuldigte durch die Gabelung des Verfahrens einer wesentlich erhöhten Belastung ausgesetzt worden wäre, welche als doppelte Strafverfolgung vom Grundsatz "ne bis in idem" erfasst würde. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Situation der Beschuldigten mit jener in einem Verfahren vergleichbar, in welchem der Beschuldigte die Verurteilung in einem Punkt akzeptiert, so dass sie in diesem Punkt nach § 221 StPO rechtskräftig wird, in einem anderen Punkt aber mit einem Rechtsmittel anficht (nur, dass in einem solchen Falle der Beschuldigte selber die Zweiteilung herbeiführt, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist).