Die Ausstellung des Strafbefehls war für die Beschuldigte mit keinen weiteren Untersuchungshandlungen oder sonstigen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit verbunden, welche über die blosse Kenntnisnahme des Strafbefehls hinausgegangen wären. Damit kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschuldigte durch die Gabelung des Verfahrens einer wesentlich erhöhten Belastung ausgesetzt worden wäre, welche als doppelte Strafverfolgung vom Grundsatz "ne bis in idem" erfasst würde.