Im vorliegenden Fall sind bis zur Überweisung der Akten vom Bezirksamt Zofingen an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht zwei, sondern ein Untersuchungsverfahren geführt worden. Erst nach Abschluss der Untersuchung kam es zu einer Zweiteilung des Verfahrens insofern, als das Bezirksamt Zofingen den Strafbefehl wegen der SVG-Delikte und die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung erliessen, wobei letztere auf Beschwerde hin aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, Anklage zu erheben.