will verhindern, dass eine Person für die selbe Straftat mehrmals (und damit insgesamt übermässig) bestraft oder mehrmals den (damit unverhältnismässigen) Belastungen der Strafverfolgung ausgesetzt ist. Zudem könnte man auch von einem Schutz des Vertrauens des Täters darin sprechen, dass die Tat mit der ein Mal ausgesprochenen Strafe gesühnt sein und der Staat seinen Strafanspruch damit verwirkt haben wird. 6.2. Im vorliegenden Fall sind bis zur Überweisung der Akten vom Bezirksamt Zofingen an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht zwei, sondern ein Untersuchungsverfahren geführt worden.