6. 6.1. Eine Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf den vorliegenden Fall würde aber nicht nur der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts, sondern auch dem Sinn und Zweck dieses Grundsatzes widersprechen. Der Grundsatz "ne bis in idem" 2009 Strafprozessrecht 61