bestätigt im Urteil vom 10. September 2003 6P.51/2003, E.10.6.). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid weiter ausgeführt, der Grundsatz "ne bis in idem" wäre verletzt, wenn der Beschuldigte strenger bestraft würde, weil die echt konkurrierenden Delikte von verschiedenen Behörden statt von einer einzigen Behörde beurteilt würden. Dementsprechend müsste das Gericht auch im vorliegenden Fall, wenn es zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung käme, die Strafe in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB so bemessen, dass die Beschuldigte nicht schwerer bestraft würde, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 6. 6.1.