Fraglich ist, ob durch dieses nicht zweckgemässe Vorgehen die Ahndung der möglichen fahrlässigen Körperverletzung unmöglich geworden ist, weil sie gegen das Verbot des "ne bis in idem" verstossen würde. 5. Das Bundesgericht hat in BGE 122 I 257 ebenfalls festgehalten, dass das Verbot des "ne bis in idem" für echt konkurrierende Tatbestände nicht gelte und sich damit wie der EGMR im Fall Oliveira für das Konzept der "doppelten Identität" ausgesprochen (E. 7 dieses Entscheides; bestätigt im Urteil vom 10. September 2003 6P.51/2003, E.10.6.).