(…) Auch im vorliegenden Fall wäre es sicher wünschenswert gewesen, wenn das Bezirksamt Zofingen mit dem Ausfällen des Strafbefehls wegen der SVG-Delikte bis zur Rechtskraft der Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung zugewartet hätte, so dass im nun eingetretenen Falle der Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Beurteilung der SVG-Delikte und des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung durch dieselbe Instanz hätte stattfinden können. Fraglich ist, ob durch dieses nicht zweckgemässe Vorgehen die Ahndung der möglichen fahrlässigen Körperverletzung unmöglich geworden ist, weil sie gegen das Verbot des "ne bis in idem" verstossen würde.