4.4. Grosse Ähnlichkeiten zwischen dem vorliegenden Fall und dem Oliveira-Fall des EGMR sind unverkennbar. (…) Auch im vorliegenden Fall wäre es sicher wünschenswert gewesen, wenn das Bezirksamt Zofingen mit dem Ausfällen des Strafbefehls wegen der SVG-Delikte bis zur Rechtskraft der Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung zugewartet hätte, so dass im nun eingetretenen Falle der Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Beurteilung der SVG-Delikte und des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung durch dieselbe Instanz hätte stattfinden können.