4. 4.1. Voraussetzung für die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" ist die Identität der Person und der Tat (BGE 122 I 257, E. 3). Im vorliegenden Fall stützten sich die Vorwürfe gegen die Beschuldigte bezüglich den SVG-Delikten und dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung auf denselben Lebenssachverhalt (Abbiegen ohne Betätigung des Blinkers, welches zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und schliesslich zu seiner Verletzung führte). Daraus folgert die Staatsanwaltschaft offenbar eine Tatidentität hinsichtlich diesen Delikten.