Explizit wird er in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK festgehalten. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet: "Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden." Der Grundsatz "ne bis in idem" verbietet also nicht nur die doppelte Bestrafung in derselben Sache, sondern bereits die doppelte Strafverfolgung (dazu Jürg-Beat Ackermann / Stefan Ebensperger, Der EMRK-Grundsatz "ne bis in idem" – Identität der Tat oder Identität der Strafnorm?, in: AJP 1999, 823 ff.