2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre neuerliche Einstellungsverfügung auf das Argument, eine Verurteilung der Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung würde den Grundsatz "ne bis in idem" verletzen. Der Grundsatz "ne bis in idem" bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2003 6P.51/2003 mit weiteren Hinweisen). Er ergibt sich im Übrigen aus Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes II über bürgerliche und politische Rechte. Explizit wird er in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK festgehalten.