11 Art. 9 BV; Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II); Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG. Doppelbestrafungsverbot ("ne bis in idem") Der Grundsatz "ne bis in idem" verbietet in Folge eines Strassenverkehrsunfalles eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht, wenn in derselben Strafuntersuchung gestützt auf denselben Sachverhalt bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes ergangen ist, sofern die Beschuldigte nicht auf den Abschluss des Verfahrens mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vertrauen durfte.