{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-07-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2009-11_2009-07-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3170", "Checksum": "976698eb1d478aa065ff16ef5dc7cedb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 21.07.2009 AGVE_2009_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 BV; Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II); Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG. Doppelbestrafungsverbot (\"ne bis in idem\")\nDer Grundsatz \"ne bis in idem\" verbietet in Folge eines Strassenverkehrsunfalles eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht, wenn in derselben Strafuntersuchung gestützt auf denselben Sachverhalt bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes ergangen ist, sofern die Beschuldigte nicht auf den Abschluss des Verfahrens mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vertrauen durfte."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:29", "Checksum": "e0338533df7cf3fb4384b5dad1203cbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 21.07.2009 AGVE_2009_11\nRegeste:\nArt. 9 BV; Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II); Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG. Doppelbestrafungsverbot (\"ne bis in idem\")\nDer Grundsatz \"ne bis in idem\" verbietet in Folge eines Strassenverkehrsunfalles eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht, wenn in derselben Strafuntersuchung gestützt auf denselben Sachverhalt bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes ergangen ist, sofern die Beschuldigte nicht auf den Abschluss des Verfahrens mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vertrauen durfte.\n\n2009 Strafprozessrecht 57\n\nner Straftat und einem nicht von ihm selbst in Gang gebrachten\nRechtsmittelverfahren.\n\n11 Art. 9 BV; Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II);\nArt. 37 Abs. 1 lit. b OHG. Doppelbestrafungsverbot (\"ne bis in idem\")\nDer Grundsatz \"ne bis in idem\" verbietet in Folge eines Strassenverkehrsunfalles eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht,\nwenn in derselben Strafuntersuchung gestützt auf denselben Sachverhalt\nbereits ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes ergangen ist, sofern die Beschuldigte nicht auf den Abschluss des Verfahrens mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vertrauen\ndurfte.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 21. Juli 2009, i.S. H.F.\n\nSachverhalt\n\nInfolge eines Strassenverkehrsunfalles wurde das gegen die Beschuldigte eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2009\neingestellt und dieselbe mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen\nvom 24. Februar 2009 wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Während der Strafbefehl\nunangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Einstellungsverfügung in Gutheissung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts\naufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, Anklage wegen\nfahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu erheben. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin mit Verfügung vom\n9. Juni 2009 das Strafverfahren erneut ein mit der Begründung, eine\nAnklage verletze den Grundsatz \"ne bis in idem\", da gestützt auf den\nzu beurteilenden Sachverhalt bereits ein Strafbefehl erlassen worden\n58 Obergericht 2009\n\nsei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde, welche Gegenstand des vorliegenden Entscheides bildet.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft stützt ihre neuerliche Einstellungsverfügung auf das Argument, eine Verurteilung der Beschuldigten wegen\nfahrlässiger Körperverletzung würde den Grundsatz \"ne bis in idem\"\nverletzen.\nDer Grundsatz \"ne bis in idem\" bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt\naus der Bundesverfassung ableiten (Urteil des Bundesgerichts vom\n10. September 2003 6P.51/2003 mit weiteren Hinweisen). Er ergibt\nsich im Übrigen aus Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes II über bürgerliche und politische Rechte. Explizit wird er in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK festgehalten. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet:\n\"Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach\ndem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig\nverurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren\ndesselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.\"\nDer Grundsatz \"ne bis in idem\" verbietet also nicht nur die doppelte Bestrafung in derselben Sache, sondern bereits die doppelte\nStrafverfolgung (dazu Jürg-Beat Ackermann / Stefan Ebensperger,\nDer EMRK-Grundsatz \"ne bis in idem\" – Identität der Tat oder\nIdentität der Strafnorm?, in: AJP 1999, 823 ff. 833 und FN 78 und 79\nmit zahlreichen Hinweisen und Jürg-Beat Ackermann, Art. 6 EMRK\nund Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls; insbesondere die Garantie ne bis\nin idem, in: Daniel Thürer, EMRK: Neuere Entwicklungen, Zürich/\nBasel/Genf 2005, S. 31 ff., 32 sowie BGE 122 I 257, E. 3). Der Beschuldigte soll nicht zwei Mal in derselben Sache den Zwängen der\nStrafverfolgung ausgesetzt sein.\n3.\n(…)\n2009 Strafprozessrecht 59\n\n"}