4.4. Die Versicherungsbedingungen der Aargauischen Pensionskasse APK (Beklagte 1) sehen für die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen das vollendete 63. Altersjahr vor (§ 25 Abs. 2 VB). Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Beitragspflicht (§ 25 Abs. 5 Satz 1 VB und § 2 Abs. 3 VB). Dementsprechend besteht eine Abweichung der reglementarischen von den gesetzlichen Bestimmungen. Während Art. 13 Abs. 1 lit.