13 Art. 6, 13, 16, 49 BVG; § 25 des Reglements der Aargauischen Pensionskasse Obwohl im Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge eine Versiche- rungs- und damit Beitragspflicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres vorgesehen ist, ist es zulässig, reglementarisch das ordentliche Rentenalter auf 63 Jahre festzulegen und bei Weiterbeschäftigung des Versicherten den Arbeitgeber von der Beitragspflicht zu befreien. Dies sofern die reglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten und die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen.