{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-06-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2007-12_2007-06-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3388", "Checksum": "146aa536373d35ac881b92ee2d09c6f6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 13.06.2007 AGVE_2007_12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 37 Schulgesetz\nDie Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen das Schulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zu bestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden Elternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:27", "Checksum": "b12e3c85e960ca86c28c6830658b2ff1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 13.06.2007 AGVE_2007_12\nRegeste:\n§ 37 Schulgesetz\nDie Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen das Schulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zu bestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden Elternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung.\n\n2007 Strafrecht 55\n\nIV. Strafrecht\n\n12 § 37 Schulgesetz\nDie Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen das\nSchulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zu\nbestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden Elternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 13. Juni 2007\ni.S. R.G. und T.G.\nVersicherungsgericht\n2007 Versicherungsgericht 59\n\n13 Art. 6, 13, 16, 49 BVG; § 25 des Reglements der Aargauischen Pensionskasse\nObwohl im Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge eine Versiche-\nrungs- und damit Beitragspflicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres\nvorgesehen ist, ist es zulässig, reglementarisch das ordentliche Rentenalter auf 63 Jahre festzulegen und bei Weiterbeschäftigung des Versicherten den Arbeitgeber von der Beitragspflicht zu befreien. Dies sofern die\nreglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten\nund die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer vom 18. September 2007 in Sachen B.St. gegen Aargauische Pensionskasse APK und Kanton\nAargau.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.4.\nDie Versicherungsbedingungen der Aargauischen Pensionskasse\nAPK (Beklagte 1) sehen für die Entstehung des Anspruchs auf\nAltersleistungen das vollendete 63. Altersjahr vor (§ 25 Abs. 2 VB).\nAb diesem Zeitpunkt entfällt die Beitragspflicht (§ 25 Abs. 5 Satz 1\nVB und § 2 Abs. 3 VB). Dementsprechend besteht eine Abweichung\nder reglementarischen von den gesetzlichen Bestimmungen. Während Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG das 65. Altersjahr für den Leistungsanspruch festlegt und bis dahin Altersgutschriften in Lohnprozenten bestimmt (Art. 16 BVG), sieht die Beklagte 1 als eine im Leistungsprimat organisierte Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer vollen\nAltersrente und das Ende der Beitragszahlungen ab einem früheren\nZeitpunkt vor. Zu prüfen ist daher, ob in den abweichenden Reglementsbestimmungen eine Gesetzverletzung zu erblicken ist.\n"}