dabei sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wird durch das kantonale Recht geregelt, wobei Vorgaben des Bundesrechts einzuhalten sind (Art. 61 ATSG). Dazu steht den Kantonen eine fünfjährige Anpassungsfrist zur Verfügung (Art. 82 Abs. 2 ATSG). In diesem Zusammenhang entstanden Kontroversen über die (Weiter-)Geltung des bisherigen kantonalen Rechts, gerade auch im Zusammenhang mit der Berechnung der Beschwerdefrist (siehe BGE 131 V 305, 314 und 325, inzwischen durch den Entscheid des Eidge-