2. Das ATSG regelt in seinem 4. Kapitel ("Allgemeine Verfahrensbestimmungen") im 2. Abschnitt (Art. 34 - 55) das Sozialversicherungsverfahren und im 3. Abschnitt (Art. 56 - 62) das Rechtspflegeverfahren. Für das Sozialversicherungsverfahren, zu dem auch das Einspracheverfahren vor der verfügenden Instanz gehört (Art. 52 ATSG), findet sich in Art. 38 - 41 ATSG eine umfassende Regelung der Fristen, so in Art. 38 Abs. 4 über die Geltung der Gerichtsferien. Im Rahmen der Bestimmungen über das Rechtspflegeverfahren wird in Art. 60 Abs. 1 ATSG die Frist für Beschwerden an das kantonale Versicherungsgericht auf 30 Tage festgesetzt; dabei sind die Art.