Die Stellung der AGVA ist im konkreten Fall derjenigen eines Privatversicherers gleichzustellen. Versicherungsgericht 2006 Versicherungsgericht 71 16 Art. 38, 52 ATSG Die Fristberechnung im Einspracheverfahren bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 38-41 ATSG. Für eine „analoge“ Anwendung kantonalen Rechts besteht kein Raum. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. September 2006 in Sachen A.L. gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Aus den Erwägungen