51 OR und damit Bundeszivilrecht anwendbar. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die erwähnte kantonale Bestimmung die Ersatzforderung des Geschädigten gegen den Schädiger von Gesetzes wegen auf die zahlende Brandversicherungsanstalt übergehen lassen will oder nur ein Rückgriffsrecht vorsieht, wie es Art. 51 OR schon von Bundesrechts wegen gewährt (vgl. auch BGE 96 II 172 E. 1). Die obigen Ausführungen haben gezeigt, dass es dabei entgegen den Ausführungen in der Berufung (S. 7) nicht um eine analoge Anwendung von Privatrecht geht, sondern dass dieses direkt zur Anwendung kommt. Die Stellung der AGVA ist im konkreten Fall derjenigen eines Privatversicherers gleichzustellen.