Wie in der Berufungsantwort (S. 4) richtig ausgeführt wird, ist die AGVA nicht berechtigt, gegenüber Dritten, mit denen keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen bestehen, hoheitlich aufzutreten. Gemäss § 51 GebVG besteht für die AGVA ein Rückgriffsrecht auf die Fehlbaren für die bezahlten Entschädigungssummen, deren Zins sowie für die Kosten der Abschätzung. Wie oben dargelegt wurde, ist aber unabhängig von einer kantonalen Vorschrift Art. 51 OR und damit Bundeszivilrecht anwendbar.