4.2. Vorliegend steht nicht ein Anspruch zwischen der AGVA und einem ihrer Versicherten im Streit, sondern es geht um einen Anspruch aus dem Aussenverhältnis, indem die AGVA, welche die Versicherungsforderungen eines Versicherten befriedigt hat, sich am – bezüglich des Schadens zur AGVA in keiner rechtlichen Beziehung stehenden – Schädiger schadlos halten will. Wie in der Berufungsantwort (S. 4) richtig ausgeführt wird, ist die AGVA nicht berechtigt, gegenüber Dritten, mit denen keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen bestehen, hoheitlich aufzutreten.