Versicherungsanstalten und zuungunsten des Schädigers abgeändert werden (BGE 50 II 186; BGE 77 II 243; BGE 96 II 172). 4.2. Vorliegend steht nicht ein Anspruch zwischen der AGVA und einem ihrer Versicherten im Streit, sondern es geht um einen Anspruch aus dem Aussenverhältnis, indem die AGVA, welche die Versicherungsforderungen eines Versicherten befriedigt hat, sich am – bezüglich des Schadens zur AGVA in keiner rechtlichen Beziehung stehenden – Schädiger schadlos halten will.