72 VVG hier nicht anwendbar ist. Im Ergebnis ändert dies aber nichts, da die Rechtsprechung die Tragweite dieser Bestimmung mit derjenigen von Art. 51 Abs. 2 OR harmonisiert hat (Roland Brehm in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 3. Auflage, Bern 2006, N 71 zu Art. 51, des Weiteren auch N 15). Art. 51 OR ist anwendbar ohne Rücksicht darauf, wie das kantonale Recht die Subrogation der Anstalt in die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger regelt; durch eine kantonale Subrogationsbestimmung kann das Rückgriffsrecht aus Art.