Dies wird damit begründet, dass der Versicherte eine Prämie bezahlt und somit ein Verhältnis wie dasjenige im Privatversicherungsrecht besteht. Es liegt bei diesem Verhältnis keine Sozialversicherung vor, denn die Prämie wird risikogerecht berechnet und vom Versicherten allein getragen. Bei Fehlen eines speziellen Bundesgesetzes kommt Art. 51 Abs. 2 OR zur Anwendung. Somit ist die Stellung der kantonalen Anstalt derjenigen eines Privatversicherers, also aus Vertrag Haftenden, gleichzustellen. Die kantonalen Anstalten sind zwar dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nicht unterstellt, so dass positivrechtlich Art. 72 VVG hier nicht anwendbar ist.