4.1. Gemäss § 1 Abs. 1 GebVG handelt es sich bei der AGVA um eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechtes. Das Rechtsverhältnis zwischen öffentlichrechtlicher Anstalt und deren Benützern (Innenverhältnis) kann grundsätzlich dem privaten oder dem öffentlichen Recht unterstehen (Häfelin/Müller a.a.O., N 1327; Reto Arpagaus, Die selbständigen öffentlichen Anstalten des Kantons Aargau, Aarau 1968, S. 78 ff.). Das Benützungsverhältnis der AGVA im Besonderen untersteht dem öffentlichen Recht (Arpagaus a.a.O., S. 96 ff.).