Die AGVA ist dementsprechend im vorliegenden Verfahren als Zivilklägerin zuzulassen. Entgegen dem vorinstanzlichen Rubrum ist aber festzuhalten, dass die Zivilklägereigenschaft der AGVA zukommt, welche gemäss § 1 Abs. 1 GebVG eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts ist. 4. Gemäss § 165 Abs. 1 StPO ist im Adhäsionsurteil (nur) über "privatrechtliche" Ansprüche zu entscheiden. Der Adhäsionsprozess ist ein dem Strafverfahren angeschlossener Zivilprozess (Conrad a.a.O., S. 37). Zu prüfen ist somit, ob der Anspruch der AGVA auf dem öffentlichen oder dem Privatrecht gründet. 66 Obergericht 2006