Zwar besteht im aargauischen Recht keine entsprechende Bestimmung, indessen ist die Zulassung von Versicherungen als Zivilkläger in Adhäsionsprozessen zufolge Rückgriffs im Kanton Aargau als richterliches Recht für die Gerichte ebenfalls bindend (vgl. zur Anerkennung des Richterrechts als Rechtsquelle: Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 208 ff.). (…) 3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Lehre und Rechtsprechung auch mittelbar Geschädigte als Zivilkläger zulassen und im Aargau eine entsprechende Praxis besteht, welche bereits im erwähnten AGVE aus dem Jahr 1963 veröffentlicht worden ist.