Indessen wird weiter auch ausgeführt, ausgenommen seien Fälle, in welchen dies die kantonale Gesetzgebung ausdrücklich zulasse (E. 2.1). Zwar besteht im aargauischen Recht keine entsprechende Bestimmung, indessen ist die Zulassung von Versicherungen als Zivilkläger in Adhäsionsprozessen zufolge Rückgriffs im Kanton Aargau als richterliches Recht für die Gerichte ebenfalls bindend (vgl. zur Anerkennung des Richterrechts als Rechtsquelle: Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 208 ff.).