Ansprüche aus einer dem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlung zu haben behaupte. Im vom Verurteilten zitierten nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid (1P.620/2001) ist zwar erwähnt, dass mittelbare Beeinträchtigungen nicht ausreichend seien, um sich als Zivilkläger zu konstituieren, und subrogierte Ansprüche (vom Adhäsionsverfahren) ebenso ausgeschlossen seien. Indessen wird weiter auch ausgeführt, ausgenommen seien Fälle, in welchen dies die kantonale Gesetzgebung ausdrücklich zulasse (E. 2.1).