O., S. 105) verweist dabei auch auf einen veröffentlichten Entscheid des Obergerichts (AGVE 1963, Nr. 51, S. 183 f.). Darin wird ebenfalls auf die gesetzliche Unterscheidung von Verletztem und Geschädigtem gemäss § 56 StPO verwiesen. Die adhäsionsweise Verfolgung von Zivilansprüchen könne nicht nur dem Träger des durch den angewendeten Straftatbestand geschützten Rechtsguts allein offen stehen. Als Geschädigter sei jedermann zur Zivilklage zuzulassen, der gegen den Angeklagten privatrechtliche 2006 Strafprozessrecht 65