Conrad (a.a.O., S. 103 f.) folgert aus der separaten Erwähnung des Geschädigten in der Strafprozessordnung, dass nicht nur derjenige, in dessen Rechtsgut die strafbare Handlung unmittelbar eingegriffen hat, zur Adhäsionsklage legitimiert ist, sondern jeder, der mit der strafbaren Tat einen konnexen Anspruch hat bzw. zu haben behauptet, also zum Beispiel auch der Schadenversicherer, der den Verletzten befriedigt habe (wobei er auf Art. 72 VVG verweist), oder der Zessionar. Conrad (a.a.O., S. 105) verweist dabei auch auf einen veröffentlichten Entscheid des Obergerichts (AGVE 1963, Nr. 51, S. 183 f.).