Die aargauische StPO unterscheidet denn auch zwischen "Verletztem" und "Geschädigtem" (vgl. § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Verletzter einer Straftat ist der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (was nicht immer einen privatrechtlichen Anspruch auslösen muss [etwa wenn ein Delikt im Versuchsstadium stecken bleibt]). Geschädigter ist, wer einen Vermögensschaden erlitten hat. Conrad (a.a.