In diesem Sinne ist zwischen dem "unmittelbar" Geschädigten und dem lediglich zur Erhebung einer Adhäsionsklage befugten "mittelbar" Geschädigten zu unterscheiden. Die Befugnis des mittelbar Geschädigten setzt die Existenz einer tatbestandlich verletzten und daher unmittelbar geschädigten Person voraus, an deren Stelle der in ihre Rechte eingetretene bzw. kraft eines besonderen Rechtsverhältnisses von einer strafbaren Handlung mitbetroffene "mittelbare" Geschädigte die Adhäsionsklage erheben kann (ZR 1975 [74] Nr. 47, S. 91). Die aargauische StPO unterscheidet denn auch zwischen "Verletztem" und "Geschädigtem" (vgl. § 56 Abs. 1 Ziff.