mutmasslich zivilrechtliche Ansprüche vor dem Strafrichter stellen wird, soll in der Strafuntersuchung Einwirkungsrechte ausüben dürfen. Indessen soll nur dem unmittelbar Verletzten die Möglichkeit geboten werden, dazu beizutragen, dass der Täter für die ihm zugefügte Unbill der gesetzlichen Strafe zugeführt und das Unrecht so gesühnt wird, weshalb nur diesem im Untersuchungsverfahren strafprozessuale Parteirechte zugestanden werden. In diesem Sinne ist zwischen dem "unmittelbar" Geschädigten und dem lediglich zur Erhebung einer Adhäsionsklage befugten "mittelbar" Geschädigten zu unterscheiden.